Kosten

Erstberatung und außergerichtliche Beratung

Eine wichtige Frage: „Was kostet mich eine anwaltliche Beratung?“

Hierzu ist zunächst grundsätzlich anzumerken:
Die Kosten für die Tätigkeiten des Rechtsanwalts sind grundsätzlich vom Mandanten selbst zu bezahlen. Soweit der Mandant finanziell dazu nicht in der Lage ist, übernimmt auf Antrag die Staatskasse das Honorar in Form von Beratungs- bzw. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe. 

Seit dem 01.07.2006 sind die früher im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen.

Der Gesetzgeber hat jedoch in § 34 Abs.1 S.3 RVG die Gebühr für ein Erstberatungsgespräch auf maximal 
190,- € zzgl. USt. beschränkt. 

Großkanzleien setzen in der Regel immer die volle Gebühr an. Schließlich müssen 

die/den nette Dame/netten Herren am Empfang,
die Zeitung, die Sie während der Wartezeit lesen,
das Getränk, welches Ihnen angeboten wird,
bezahlt werden.

Da ich mich auf meine Hauptleistung konzentriere, fallen die vorgenannten Nebenleistungen weg. Dies ermöglicht es uns die Beratungsgebühr je nach Umfang, auch geringer ausfallen zu lassen.

Soweit Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, deckt diese häufig die Kosten der einmaligen Beratung. Als Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung sollten Sie beachten, dass Ihr Vertrag eine Selbstbeteiligung enthalten kann. Bitte prüfen Sie Ihren Vertrag diesbezüglich, oder fragen Sie Ihren Versicherungsmakler. 
Oftmals besteht trotz bestehender Rechtschutzversicherung keine Klarheit darüber, ob die Rechtschutzversicherung im konkreten Fall eintrittspflichtig ist und ggf. in welcher Höhe die Rechtschutzversicherung die vereinbarte Vergütung übernimmt. 
Dem rechtschutzversicherten Mandanten muss somit klar sein, dass trotz Vorliegen einer Rechtschutzversicherung er Kostenschuldner des Anwaltshonorars ist und er damit auch die Begleichung des Anwaltshonorars schuldet. 
Auf Wunsch und im Auftrag des Mandanten kann die Forderung bei der Rechtschutzversicherung geltend gemacht werden. Aufgrund der unterschiedlichen Vergütungspraxis der Rechtschutzversicherungen kann es gelegentlich zu geringeren Erstattungen kommen. 

Mandanten, die weder über ausreichende Mittel, noch eine Rechtschutzversicherung verfügen, können beim für sie zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. 

In einem gerichtlichen Verfahren beantrage ich für Sie die Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfe.

 

Weitere Gebühren

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zum 01.07.2004 in § 49 b Abs. 5 BRAO eine Hinweispflicht eingeführt. Danach ist der Mandant darauf hinzuweisen, dass nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. 

Sollten Sie nicht über ausreichende Mittel zur Deckung des Anwaltshonorares verfügen, so kann das Gericht Ihnen Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfe (eventuell auch auf Ratenbasis) gewähren.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zum 01.07.2004 in § 49 b Abs. 5 BRAO eine Hinweispflicht eingeführt. Danach ist der Mandant darauf hinzuweisen, dass nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. 

Sollten Sie nicht über ausreichende Mittel zur Deckung des Anwaltshonorares verfügen, so kann das Gericht Ihnen Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfe (eventuell auch auf Ratenbasis) gewähren.

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