Erbrecht
"Minima non curat praetor" - Um Kleinigkeiten kümmert das Gericht sich nicht
Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge von Personen. Beratungsbedarf in diesem Bereich besteht vor allem bei der Planung und Gestaltung der künftigen Vermögensnachfolge, sei es zu Lebzeiten oder nach dem Tode. Nach Eintritt des Erbfalles können Probleme entstehen, wenn z.B. der Testamentsinhalt unklar ist oder Fragen aufwirft. Hilfe wird auch oft benötigt bei der Teilung des Nachlasses, insbesondere wenn viele Erben unter einen Hut gebracht werden müssen.
Künftige Vermögensnachfolge
Die eigene Vermögensnachfolge sollte sorgfältig geplant und so geregelt werden, daß Angehörige oder nahestehende Personen ausreichend abgesichert sind und die eigenen Vorstellungen auch in der Zukunft Bestand haben.
Gesetzliche Erbfolge und Testament
Wenn keine eigenen testamentarischen Verfügungen getroffen werden, gilt im Todesfall zwangsläufig das gesetzliche Erbrecht. Diese Erbfolgeregelung entspricht jedoch im Einzelfall nicht immer den Interessen der Betroffenen. Vielmehr wird häufig eine stärkere Begünstigung beispielsweise der Ehepartner gewünscht sein. Dies kann durch Verfügungen von Todes wegen mit Testament oder Erbvertrag, aber auch durch vorweggenommene Erbfolge bereits zu Lebzeiten geschehen. Auch wenn eigenhändige Testamente möglich sind, sollte man sich doch über erbrechtliche Begriffe informieren. Laientestamente müssen oft nach dem Tode erst ausgelegt werden und es ist dann fraglich, ob das Ergebnis dem Willen des Verstorbenen entspricht.
Berücksichtigung der Erbschaftsteuer
Bei der Planung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten oder nach dem Tode ist stets auch die anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Jedoch sollte die Gestaltung der Vermögensnachfolge nicht alleine von den steuerlichen Rahmenbedingungen, sondern vor allem von den gewünschten erbrechtlichen Folgen bestimmt werden. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist es natürlich sinnvoll, die Steuerfreibeträge, die im Abstand von zehn Jahren immer wieder in voller Höhe zur Verfügung stehen, durch eine gezielte Auswahl der Gestaltungsmöglichkeiten ganz auszunutzen. Bei Überlassung von Vermögen zu Lebzeiten sollte aber auf jeden Fall geprüft werden, ob man sich nur aus Steuerersparnisgründen in ein Abhängigkeitsverhältnis begeben sollte.
Eingetretener Erbfall
Bei der Aufteilung eines Nachlasses geht es vor allem um die Interessenvertretung des Erben bzw. aller oder auch einzelner Miterben. Nicht zu vergessen ist die Problematik der Pflichtteilsansprüche. Bevor hier Fehler oder Versäumnisse Schaden anrichten, sollte man sich beraten oder vertreten lassen.
Soweit erforderlich unterstütze ich Sie im Erbscheinsverfahren, wenn ein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung z.B. zur Vorlage bei Banken oder dem Grundbuchamt benötigt wird.
Der Pflichtteil im Erbrecht
Das Pflichtteilsrecht ist ein Bestandteil des gesetzlichen Erbrechts und garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass.
Gemäß § 2303 BGB steht den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten, nicht aber z.B. Geschwistern, Nichten und Neffen des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn dieser das gesetzliche Erbrecht der Berechtigten durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen hat. Diese sog. „Enterbung“ bedeutet somit nur zum Ausschluß vom Erbe, allerdings mit der Konsequenz, dass daraufhin der Pflichtteil gefordert werden kann.
Mit dem Pflichtteilsrecht wird zwar die grundgesetzlich garantierte Testierfreiheit des Erblassers eingeschränkt; diese Einschränkung ist jedoch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß, da von der Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes gleichzeitig die Teilhabe am Nachlass umfasst ist. Nur in extremen Ausnahmefällen kann den Berechtigten ihr Pflichtteil entzogen werden.
Als Pflichtteil steht den Berechtigten grundsätzlich die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht in Gestalt eines Erbteils, sondern nur als Zahlungsanspruch gegen die Erben des Nachlasses.
Hat der Erblasser seinen Nachlass durch lebzeitige Schenkungen „ausgehöhlt“, so kann dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben oder Beschenkten zustehen.
Über den Pflichtteilsanspruch im Allgemeinen und seine Verjährung wird man noch vom Nachlassgericht informiert, aber die Geltendmachung bleibt dem Pflichtteilsberechtigten überlassen. Es liegt auf der Hand, dass hier sowohl der Erbe als auch der Pflichtteilsberechtigte für die korrekte Ermittlung und Geltendmachung erfahrene Hilfe von Spezialisten benötigen, insbesondere um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
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der Auskunftserteilung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen den oder die Erben
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Nachfolgeplanung, Unternehmertestament, Stiftungen und zwar jeweils unter Berücksichtigung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen den oder die Erben,
Abwehr überzogener Ansprüche gegen Sie als Erben,
Nachlassabwicklung einschließlich Erbschaftssteuererklärungen,
Erbauseinandersetzung, nämlich insbesondere bei der Aufteilung des Erbes unter den Erben,
Durchführung einer eventuell notwendigen Veräußerung von Nachlassgegenständen bzw. – grundstücken.
steuerlichen Abwicklung der Erbangelegenheit (Erbschaftsteuererklärung)
„Wer Recht erkennen will, muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben.“
Aristoteles
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